Wenn Krankheiten
oder Gebrechen bei der durch einen Unfall hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt haben, so wird die
Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt,
wenn dieser Anteil mindestens 25 % beträgt (§ 8 AUB).