Unter Obliegenheiten versteht man die gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten besonderer Art, die Sie als Versicherter beachten müssen. Eine schuldhafte Verletzung dieser Obliegenheiten zieht üblicherweise die Leistungsfreiheit und die Kündigung Ihrer Versicherung nach sich.
Es gibt Obliegenheiten, die Sie bereits vor dem Versicherungsfall erfüllen müssen (vorvertragliche Anzeigepflicht) und solche, die nach dem Versicherungsfall zu erfüllen sind (Schadenabwendungspflicht).
Nach einem
Unfall mit voraussichtlichem Leistungsanspruch müssen Sie
folgende
Verpflichtungen beachten (§ 9 AUB):
- Ziehen
Sie unverzüglich
einen Arzt hinzu.
- Unterrichten Sie Ihre Versicherung unverzüglich über den Unfall.
- Leisten Sie den ärztlichen Anordnungen unbedingt Folge und veranlassen
Sie eine Minderung der möglichen Unfallfolgen.
- Erteilen Sie unverzüglich alle geforderten sachdienichen Auskünfte.
- Füllen Sie die Unfallanzeige wahrheitsgemäß aus und stellen
Sie diese umgehend Ihrer Versicherung zur Verfügung.
- Wirken Sie mit, dass angeforderte Berichte und Gutachten schnell abgegeben
werden.
- Sie müssen sich von den beauftragten Ärzten untersuchen lassen,
die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles
trägt Ihre Versicherung.
- Sie müssen Ihre Ärzte, die Sie - auch vor dem Unfall - untersucht
oder behandelt haben, ermächtigen, der Versicherung Auskunft zu erteilen.
- Ihr Anspruch auf Zahlung der Übergangsleistung muss spätestens
sieben Monate nach Eintritt des Unfalls unter Vorlage eines ärztlichen
Attestes geltend gemacht werden.
- Der Tod ist innerhalb von 48 Stunden, wenn möglich telegrafisch, zu
melden.