Die Invaliditätsgrade sind für wesentliche Beeinträchtigungen in der so genannten Gliedertaxe festgelegt.
Als feste Invaliditätsgrade gelten - unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität - bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit
- eines Armes im Schultergelenk 70 %
- eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 %
- eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 %
- einer Hand im Handgelenk 55 %
- eines Daumens 20 %
- eines Zeigefingers 10 %
- eines anderen Fingers 5 %
- eines Beines bis über der Mitte des Oberschenkels 70 %
- eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 %
- eines Beines bis unterhalb des Knies 50 %
- eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 %
- eines Fußes im Fußgelenk 40 %
- einer großen Zehe 5 %
- einer anderen Zehe 2 %
- eines Auges 50 %
- des Gehörs auf einem Ohr 30 %
- des Geruchs 10 %
- des Geschmackes 5 %
Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes angenommen. Um dies genau feststellen zu können, muss in diesem Fall ein vom Versicherer ausgesuchter Gutachters eingeschaltet werden.
Werden Körperteile durch den Unfall betroffen, die in der Gliedertaxe nicht erwähnt werden, so wird unter ärztlichen Gesichtspunkten beurteilt, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist.
Sind mehrere
Körperteile durch den Unfall betroffen, werden die Invaliditätsgrade
zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht angenommen.