Genesungsgeld
erhalten Sie für die gleiche Anzahl von Kalendertagen,
für die Krankenhaustagegeld geleistet wird, längstens jedoch für
100 Tage und zwar:
für den 1. - 10. Tag 100 %
für den 11. - 20. Tag 50 %
für den 21. - 100. Tag 25 %
des Krankenhaustagegeldes (§ 7 V, 1 AUB).
Hinweis:
Beachten Sie, dass einige Versicherer das Genesungsgeld für längstens
150 Tage ohne Abstufung anbieten. Die Staffeln können in Art und Umfang
je nach Versicherung unterschiedlich sein.
Mehrere vollstationäre Krankenhausaufenthalte wegen desselben Unfalls gelten als ein ununterbrochener Krankenhausaufenthalt (§ 7 V (2) AUB). Der Anspruch auf Genesungsgeld wird fällig, wenn Sie aus dem Krankenhaus entlassen werden (§ 7, V AUB).
Der Anspruch
auf Genesungsgeld hängt
also immer von der Zahlung des Krankenhaustagegeldes ab, ist jedoch auf 100
Tage begrenzt. Der Anspruch entsteht mit der Entlassung
aus dem Krankenhaus.