Genesungsgeld

Genesungsgeld erhalten Sie für die gleiche Anzahl von Kalendertagen, für die Krankenhaustagegeld geleistet wird, längstens jedoch für 100 Tage und zwar:
für den 1. - 10. Tag 100 %
für den 11. - 20. Tag 50 %
für den 21. - 100. Tag 25 %
des Krankenhaustagegeldes (§ 7 V, 1 AUB).

Hinweis:
Beachten Sie, dass einige Versicherer das Genesungsgeld für längstens 150 Tage ohne Abstufung anbieten. Die Staffeln können in Art und Umfang je nach Versicherung unterschiedlich sein.

Mehrere vollstationäre Krankenhausaufenthalte wegen desselben Unfalls gelten als ein ununterbrochener Krankenhausaufenthalt (§ 7 V (2) AUB). Der Anspruch auf Genesungsgeld wird fällig, wenn Sie aus dem Krankenhaus entlassen werden (§ 7, V AUB).

Der Anspruch auf Genesungsgeld hängt also immer von der Zahlung des Krankenhaustagegeldes ab, ist jedoch auf 100 Tage begrenzt. Der Anspruch entsteht mit der Entlassung aus dem Krankenhaus.