Dauernd
pflegebedürftig ist, wer für die Verrichtungen des täglichen
Lebens überwiegend fremder Hilfe bedarf, d.h., dass die Verrichtungen
des täglichen Lebens, wie z.B. Waschen, Anziehen und Essen, überwiegend
nicht ohne fremde Hilfe bewältigt werden können (§ 3 I AUB).