Berufsunfähigkeit

im Sinne der Gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43 SGB VI):
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit und Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.