im Sinne
der Gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43 SGB VI):
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit
und Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich,
geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und
gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.