Zulage

Im Rahmen des mit der Rentenreform 2001 beschlossenen Altersvermögensgesetzes (AVmG) wird die private Altersvorsorge ("Riester-Rente")
staatlich gefördert. Diese Förderung geschieht über die Zahlung von Zulagen und eventuell über den Sonderausgabenabzug. Die gewährte Zulage wird zusammen mit Ihren Beiträgen in den privaten Vorsorgevertrag eingezahlt.

Bei der Zulage unterscheidet das Gesetz die Grundzulage von der Kinderzulage: Die Grundzulage wird für den Berechtigten und dessen Ehegatten gezahlt. Die Kinderzulage für deren kindergeldberechtigte Kinder. Die Höhe der staatlich gewährten Zulage steigert sich von 2002 bis 2008. Ob Sie die maximale Zulage erhalten, ist von der Höhe der von Ihnen eingezahlten Beiträge abhängig.

Für den Veranlagungszeitraum 2008 und später beträgt die maximale Grundzulage 154 Euro und die maximale Kinderzulage 185 Euro (pro Kind).

Werden Ehegatten steuerlich zusammen veranlagt, so steht beiden die Grundzulage zu, sofern von beiden Ehegatten Beiträge gezahlt werden. Ist nur ein Ehegatte pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung und damit zulagenberechtigt, so erhält auch der andere Ehegatte die Zulage, wenn er in einen auf seinem Namen laufenden Altersvorsorgevertrag Beiträge einzahlt und der pflichtversicherte Ehegatte den Mindesteigenbeitrag einzahlt.
Die Kinderzulage steht grundsätzlich der Mutter zu. Auf Antrag beider Elternteile kann sie aber auch dem Vater zugestanden werden.

Die Zulage muss mit einem Formular beantragt werden. Der Antrag wird an den Anbieter des Altersvorsorgevertrages geschickt. Dieser leitet ihn weiter an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA). Nach Prüfung wird dann die Zulage von der BfA an den Anbieter gezahlt, damit dieser die Zulage dem entsprechenden Vertrag gutschreibt.