Die Ende
1996 beschlossene schnellere und stufenweise Anhebung der Altersgrenze ist
mit Vertrauensschutzregelungen
für die älteren Arbeitnehmer und
Arbeitslosen realisiert worden. Das heißt, diese Personengruppen sind
veon der Anhebung ausgenommen.
Im Detail: Nicht betroffen von der allgemein gültigen Anhebung der Altersgrenze
für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
sind Versicherte, die bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und am 14. Februar
1996 arbeitslos waren oder durch eine vor diesem Stichtag ausgesprochene Kündigung
arbeitslos geworden sind.
Besonderheiten gelten für Beschäftigte in der Montanindustrie und
auch für die Altersrente ab 60 für Frauen.