Von Ihnen,
als Versicherungsnehmer, eingeräumtes, unwiderrufliches Recht
auf die Versicherungsleistung. Der unwiderruflich Begünstigte erwirbt
ein sofort wirksames Recht, das allerdings erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls
realisiert werden kann. Die Gestaltungsrechte am Vertrag verbleiben weiterhin
beim Versicherungsnehmer. Er kann also weiterhin beispielsweise den Vertrag
kündigen oder die Laufzeit verändern. Abtretung oder Verpfändung
durch den Versicherungsnehmer sind aber nicht mehr möglich. Eine spätere Änderung
des unwiderruflichen Bezugsrechts ist nur mit Zustimmung des Bezugsberechtigten
möglich.