Die in
einen Altersvorsorgevertrag (die so genannte "Riester-Rente")
eingezahlten Beiträge zuzüglich der erhaltenen Zulage können
steuerlich im Rahmen des Sonderausgabenabzuges geltend gemacht werden. Hierfür
steht ab dem Veranlagungszeitraum 2002 ein zusätzlicher Sonderausgabenabzugsbetrag
zur Verfügung.
Ist der Sonderausgabenabzug für den Steuerpflichtigen günstiger als
die Zulage, so verbleibt die Zulage im Vertrag und zusätzlich bekommt
derjenige die Differenz zwischen Zulage und "eigentlicher" Steuerersparnis
ausgezahlt.
Ist der Steuervorteil geringer als der Zulagenanspruch, finden die Beiträge
keine steuerliche Berücksichtigung.
Darüber hinaus können Beiträge zu anderen privaten Renten und Kapitallebensversicherungen im Rahmen der gültigen Höchstsätze steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings nur, wenn sie bestimmte, im Einkommensteuergesetz festgelegte Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehören mindestens 5 Jahre laufende Beitragszahlung und eine mindestens 12-jährige Laufzeit.