Seit dem
1.4.1995 besteht für Personen, die eine nicht erwerbsmäßige
Pflege ausüben, Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
(GRV).
Das versicherte Arbeitsentgelt beträgt je nach Pflegeumfang und Pflegestufe
zwischen 26,6667 % und 80 % der Bezugsgröße. Die Beiträge zahlt
die Pflegekasse des Pflegebedürftigen allein und in voller Höhe.