Mindesteigenbeitrag

Begriff aus dem Altersvermögensgesetz (AVmG). Um die maximale Förderung (Zulage) zu erhalten, muss der Förderungsberechtigte einen Mindestbeitrag selber in den Altersvorsorgevertrag einzahlen. Dieser Mindesteigenbeitrag beträgt ab 2008 4 % der beitragspflichtigen Einnahmen des Vorjahres abzüglich der Höchstzulage (2002 und 2003 1%, 2004 und 2005 2%, 2006 und 2007 3%, jeweils abzüglich der Höchstzulage).
Zahlt der Förderungsberechtigte weniger ein, wird die Zulage entsprechend gekürzt.