Begriff
aus dem Altersvermögensgesetz (AVmG). Um die maximale Förderung
(Zulage) zu erhalten, muss der Förderungsberechtigte einen Mindestbeitrag
selber in den Altersvorsorgevertrag einzahlen. Dieser Mindesteigenbeitrag beträgt
ab 2008 4 % der beitragspflichtigen Einnahmen des Vorjahres abzüglich
der Höchstzulage (2002 und 2003 1%, 2004 und 2005 2%, 2006 und 2007 3%,
jeweils abzüglich der Höchstzulage).
Zahlt der Förderungsberechtigte weniger ein, wird die Zulage entsprechend
gekürzt.