Lohnabzugsverfahren

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmeranteile der Pflicht-
beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung vom Bruttolohn des Arbeitnehmers einzubehalten und zusammen mit den Arbeitgeberanteilen als Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die für den Arbeitnehmer zuständige Krankenkasse abzuführen (Lohnabzugsver-
fahren).
Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil betragen i.d.R. je die Hälfte des Gesamtbeitrags.