Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmeranteile der Pflicht-
beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung vom
Bruttolohn des Arbeitnehmers einzubehalten und zusammen mit den Arbeitgeberanteilen
als Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die für den Arbeitnehmer zuständige
Krankenkasse abzuführen (Lohnabzugsver-
fahren).
Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil betragen i.d.R. je die Hälfte des
Gesamtbeitrags.