Teil der
Einkommensteuer, mit der Kapitalerträge besteuert werden. Sie
beträgt (Stand: August 2002) 25% auf Erträge aus Wertpapieren, Einnahmen
stiller Gesellschafter und Zinsgewinnen aus Sparanteilen bei Lebensversicherungen.
Sofern der Kapitalanleger keinen Freistellungsauftrag erteilt hat, wird die
Kapitalertragsteuer direkt von der auszahlenden Stelle an das Finanzamt abgeführt.
Die so geleistete Steuervorauszahlung wird auf die Steuerschuld angerechnet.
Für steuerbegünstigte Renten- und Lebensversicherungsverträge
(im Sinne des § 10 Abs.1 Ziff. 2b EStG) fällt keine Kapitalertragsteuer
an.