Arbeitseinkommen
ist nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) versichert. Die BBG wird jährlich neu errechnet. Der Beitrag, der für ein Arbeitsentgelt
in Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen ist, ist der
Höchstbeitrag.
Bis zur Angleichung der Einkommensverhältnisse zwischen den alten und
neuen Bundesländern gelten in den beiden Gebieten unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen
und Höchstbeiträge.
Für das Jahr 2002 liegt der Höchstbeitrag in den alten Bundesländern
bei 859,50 € und in den neuen Bundesländern bei 716,25 €.