Erwerbseinkommen,
wie z.B. Lohn oder Gehalt bzw. Erwerbsersatzeinkommen, wie z.B. Krankengeld
oder
Rente
aus eigener Versicherung - nicht jedoch eine
Rente aus einer privaten Rentenversicherung - werden zu 40% angerechnet, soweit
bestimmte Freibeträge überstiegen werden. Hierdurch kann - zumindest
vorübergehend - eine Witwen-/Witwerrente teilweise oder sogar vollständig
ruhen. Der Freibetrag beträgt das 26,4-fache des aktuellen Rentenwertes.
Für jedes zu erziehende Kind erhöht er sich um das 5,6-fache des
aktuellen Rentenwertes.