Seit 1999
hat die Geringverdienergrenze nur noch für Ausbildungsverhältnisse
Gültigkeit. Ein Geringverdiener übt eine Tätigkeit von 15 Stunden
und mehr pro Woche aus und erzielt dabei einen Verdienst, der 325 € nicht übersteigt.
Liegt das Gehalt unterhalb der Geringverdienergrenze, trägt der Arbeitgeber
die Sozialbeiträge allein.