Geringverdienergrenze

Seit 1999 hat die Geringverdienergrenze nur noch für Ausbildungsverhältnisse Gültigkeit. Ein Geringverdiener übt eine Tätigkeit von 15 Stunden und mehr pro Woche aus und erzielt dabei einen Verdienst, der 325 € nicht übersteigt. Liegt das Gehalt unterhalb der Geringverdienergrenze, trägt der Arbeitgeber die Sozialbeiträge allein.