Freistellungsauftrag

Jeder Steuerpflichtige braucht Kapitalerträge bis zu 1601 € (verheiratete 3202 €) pro Jahr nicht zu versteuern (Freibetrag). Über diese Höhe kann er Freistellungsaufträge an kapitalanlegende Einrichtungen geben. Kapitalerträge, für die er eigentlich Kapitalertragsteuern zu zahlen hätte, bleiben dadurch steuerfrei.