Diese Rente soll geschiedene Ehegatten finanziell unterstützen, die Kinder erziehen und durch den Tod des früheren Ehegatten Unterhaltsansprüche verlieren.
Anspruch auf diese Rente haben in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte
bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres,
- die nach dem 30. Juni 1977 geschieden wurden und
- deren geschiedener Ehegatte verstorben ist und
- die ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen und
- die nicht wieder geheiratet haben und
- die bis zum Tode des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit von
5 Jahren erfüllt haben.
Die Erziehungsrente
ist eine Rente aus eigener Versicherung und errechnet sich aus den Rentenanwartschaften
des lebenden Ehegatten. Sie zählt jedoch
zu den Renten wegen Todes, weil der Anspruch auf diese Rente mit dem Tod des
geschiedenen Ehegatten entsteht. Wurde die Ehe in den alten Bundesländern
geschieden, ist die Erziehungsrente nur bei Ehescheidungen vor dem 30.6.1977
zu zahlen.