Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Versicherter wegen Krankheit
oder Behinderung auf nicht absehbaaußer Standeerstande ist, eine Erwerbstätigkeit
in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder ein Einkommen zu
erzielen, das 325 € übersteigt (§ 44 SGB VI).
Eine selbstständige Tätigkeit schließt Erwerbsunfähigkeit
aus.