Der Versicherer
muss die Sparbeiträge so anlegen, dass er damit jederzeit
die Verpflichtungen aus den laufenden Verträgen erfüllen kann. Diese
in Form verschiedener Anlagen vorhandenen Mittel werden als Deckungsstock bezeichnet.
Nach den Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) gelten folgende
Anlagegrundsätze: Sicherheit, Rentabilität, Liquidität, Mischung,
Streuung. Als Sondervermögen wird der Deckungsstock von einem Treuhänder
und von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht (BAFin) überwacht.
Der Deckungsstock ist für die Ansprüche der Versicherungsnehmer reserviert
und konsequenterweise dem Zugriff anderer Gläubiger entzogen.