Unter
Bezugsrecht wird das Recht verstanden, über die fällige Leistung
aus der Lebensversicherung zu verfügen. Es wird normalerweise widerruflich
eingeräumt, das heißt, der Versicherungsnehmer kann die Bezugsberechtigung
jederzeit widerrufen und eine andere Person einsetzen. Falls das Bezugsrecht
unwiderruflich eingeräumt wird, erwirbt der unwiderruflich Bezugsberechtigte
einen sofort wirksamen Rechtsanspruch auf die fällige Versicherungsleistung,
der allerdings erst mit Eintritt des Versicherungsfalls realisiert werden kann.
Die Gestaltungsrechte bleiben weiterhin beim Versicherungsnehmer. Sie sind
nur insoweit eingeschränkt, als der Versicherungsnehmer das Recht des
unwiderruflich Bezugsberechtigten nicht einseitig entziehen kann.