Die von
Ihnen, als Versicherungsnehmer, bestimmte Person mit dem vertraglich eingeräumten Recht auf die aus der Versicherung fällig werdenden
Leistungen. Es besteht die Möglichkeit, unterschiedlich Begünstigte
für den Todes- und Erlebensfall zu bestimmen. Üblicherweise wird
die begünstigte Person nur für den Todesfall bestimmt. Wird kein
Bezugsberechtigter bestimmt, so steht die Leistung dem Versicherungsnehmer
bzw. im Todesfall seinen Erben zu. Das Bezugsrecht kann widerruflich und unwiderruflich
eingeräumt werden.