Zusammen
mit dem Altersvermögensgesetz (AVmG) wurden im Einkommensteuergesetz Änderungen
vorgenommen. Für die Beiträge und Erträge der neuen geförderten
Altersvorsorge (die so genannte "Riester-Rente") ist eine partielle
nachgelagerte Besteuerung vorgesehen. Das heißt: Dadurch, dass die Beiträge,
die der Versicherte aufbringt, steuerlich geltend gemacht werden können,
bleiben Sie in der Ansparphase steuerfrei. Auch die in dieser Zeit erzielten
Erträge und die gewährten Zulagen bleiben steuerfrei. Werden die
Leistungen aus der Versicherung fällig, sind diese dann zu versteuern
(nachgelagerte Besteuerung!). Rentenzahlungen aus einem Altersvorsorgevertrag
sind also nicht nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern, so ist es in der Regel
bei anderen privaten Rentenversicherungen, sondern in voller Höhe.
Zahlt der Berechtigte freiwillig einen Beitrag, der über dem förderungsfähigen
Höchstbeitrag liegt, sind die Erträge aus diesem übersteigenden
Teil so zu versteuern, wie Leistungen aus einer normalen privaten Rentenversicherung.
Für "normale", nicht durch das AVmG geförderte private
Rentenversicherung gilt:
Zu versteuern ist ab Leistungsbeginn nur der Ertragsanteil der ausgezahlten
Rente, nicht die gesamte Rente. Wird statt einer monatlichen Rente die Kapitalabfindung
gewählt, ist diese steuerfrei, wenn die Versicherung mindestens 12 Jahre
gelaufen ist und davon mindestens 5 Jahre laufende Beiträge gezahlt worden
sind. Ansonsten würde Kapitalertragsteuer anfallen.