Prozentsatz
vom Bruttoverdienst, der bei Pflichtversicherten als Beitrag an die gesetzliche
Rentenversicherung
zu zahlen ist. Der Beitragssatz wird
jährlich vom Gesetzgeber festgelegt. Der Beitragssatz beträgt seit
dem 01.01.2002 19,1%. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen den Beitrag je zur
Hälfte.
In der knappschaftlichen Rentenversicherung gilt ein höherer Beitragssatz
und eine andere Beitragsaufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.