Gesetzliche
Rentenversicherung. Eine einfache Definition für "beitragspflichtiges
Entgelt" ist bei Arbeitnehmern zu geben: Hier entspricht das beitragspflichtige
Entgelt dem auf der Lohnsteuerkarte ausgewiesenen Bruttogehalt.
Denn dazu gehört auch der Teil des Gehaltes, der eventuell über der
Beitragsbemessungsgrenze liegt. Bei anderen Personengruppen gibt es abweichende
Definitionen:
- Auszubildende und Praktikanten:
Erzieltes Arbeitsentgelt, mindestens 1% der Bezugsgröße (in 2001:
235 € (west), bzw. 196 € (ost)
- Scheinselbstständige
Arbeitnehmer:
Entweder nachgewiesenes Einkommen oder die Bezugsgröße (in 2002:
2.345 € (west) bzw. 1.960 € (ost)
- Geringfügig Beschäftigte, die auf die Sozialversicherungsfreiheit verzichten: Arbeitsentgelt, mindestens aber 155 Euro
- Selbstständige:
Gewinn gemäß Einkommensteuergesetz, sonst Pauschalbetrag gemäß §155
SGB V