Befreiung
von der Beitragszahlung erfolgt auf Antrag des Versicherungsnehmers oder
durch Kündigung des Versicherers wegen Zahlungsverzuges. Die Folge
ist die Herabsetzung der Versicherungsleistung auf die beitragsfreie Versicherungsleistung
(§ 174 VVG) oder ein Erlöschen der Versicherung, falls kein Deckungskapital
vorhanden ist. Bei Vertragsende (Tod oder Erlebensfall) wird die beitragsfreie
Versicherungssumme zuzüglich Überschussanteilen ausgezahlt.