Die Beitragsbemessungsgrundlage
ist für Arbeiter und Angestellte das
versicherungspflichtige Arbeitsentgelt, für Selbstständigeständige
das versicherungspflichtige Arbeitseinkommen. Für freiwillig Versicherte
ist eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage festgesetzt; sie beträgt 1/7
der monatlichen Bezugsgröße.
Pflichtversicherte Selbstständige zahlen den Regelbeitrag. In den ersten
drei Kalenderjahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit besteht
die Möglichkeit, auf Antrag Beiträge lediglich in Höhe des halben
Regelbeitrages zu entrichten.
Bei Nachweis eines höheren oder niedrigeren Arbeitseinkommens (Gewinn)
wird das tatsächliche Einkommen bis zur Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze
als Beitragsbemessungsgrundlage herangezogen. Der pflichtversicherte Selbstständige
zahlt dann einen Beitrag gemäß Beitragssatz aus einem Zwölftel
(1/12) der Bemessungsgrundlage.