Begriff
der Rentenreform 2001. Im Rahmen des reformierten Altersvermögensergänzungsgesetzes
(AVmEG) wird die private Altersvorsorge staatlich gefördert. Personen,
die diese Förderung erhalten können, also durch das Gesetz begünstigt
werden, sind:
·
Arbeitnehmer des privaten Sektors, die in einem versicherungspflichtigen Verhältnis
stehen
· in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) Pflichtversicherte
·
Selbstständige
· Pflegepersonen
·
Kindererziehende ohne Einkommen für Kindererziehungszeiten
· Wehr- und Zivildienstleistende
· Lohnersatzleistungsbezieher
· Vorruhestandsgeldbezieher
·
Auf 325 Euro-Basis-Beschäftigte, die den pauschalen Arbeitgeberbeitrag
zur GRV auf eigene Kosten auf den vollen Beitrag aufstocken
· Pflichtversicherte Landwirte
Nicht begünstigt
durch das Gesetz sind also unter anderem:
·
Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, denen eine beamtenähnliche
Gesamtversorgung (z.B. VBL) gewärleistet ist
·
Selbstständige, die nicht pflichtversichert in der GRV sind (außer
wenn der Ehegatte pflichtversichert ist)
·
geringfügig Beschäftigte (325 Euro-Kräfte)
· freiwillig Versicherte der GRV