Arbeitsunfähigkeit ist ein Begriff aus der Krankenversicherung. Arbeitsunfähigkeit
besteht, wenn nicht ohne Gefahr für Gesundheit oder Verschlimmerung eines
bestehenden Leidens der bisherigen Arbeit nachgegangen werden kann. Arbeitsunfähigkeit
entspricht nicht der Berufsunfähigkeit, die Sie eventuell aus der gesetzlichen
Rentenversicherung kennen.
Zeiten der Krankheit mit Leistungsbezug sind ab 1.1.1992 Pflichtbeitragszeiten.
Versicherte, die wegen Krankheit vorübergehend arbeitsunfähig sind,
erhalten Krankengeld für die Dauer von längstens 78 Wochen. Die gesetzlich
vorgeschriebene 6-wöchige Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist in diesem
Zeitraum enthalten.
Versicherte, die Krankengeld beziehen, sind demnach grundsätzlich versicherungspflichtig
und erwerben Beitragszeiten in der Rentenversicherung. Der Beitrag zur gesetzlichen
Rentenversicherung wird je zur Hälfte vom Versicherten und der Krankenkasse
getragen.