Arbeitslos
ist, wer keine Arbeit hat, der der Arbeitsvermittlung zur Verfügung
steht und sich beim Arbeitsamt gemeldet hat.
Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug sind ab 1.1.1992 Pflichtbeitragszeiten.
Versicherte, die Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beziehen, sind demnach
grundsätzlich versicherungspflichtig und erwerben Beitragszeiten in der
Rentenversicherung.
Die Beiträge werden von der Bundesversicherungsanstalt für Arbeit
alleine getragen. Bemessungsgrundlage für die Beiträge sind 80% des
Arbeitsentgelts, aus dem sich die Lohnersatzleistung berechnet.