Anspruch auf diese Altersrente haben in der gesetzlichen Rentenversicherung
Versicherte, die
- das 60. Lebensjahr vollendet haben,
- innerhalb der letzten 1½ Jahre vor Beginn der Rente insgesamt 52 Wochen
arbeitslos waren oder 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit ausgeübt
haben,
- in den letzten 10 Jahren vor Beginn der Rente 8 Jahre Pflichtbeiträge
in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben und die Wartezeit von
15 Jahren erfüllt haben.
Die Altersgrenze
von 60 Jahren für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
oder nach Altersteilzeitarbeit wird seit Januar 1997 in 60 Monatsschritten
stufenweise auf 65 Jahre angehoben. Alle Versicherten ab dem Geburtsjahrgang
1937 können diese Rente demnach erst später in Anspruch nehmen oder
müssen bei einem früheren Rentenbeginn eine dauerhafte Kürzung
ihrer Rente um 0,3% für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme hinnehmen.
Für Versicherte, die nach 1951 geboren sind, gibt es diese Rente nicht
mehr.