Anspruch
auf diese Altersrente haben in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte,
die das 60. Lebensjahr
vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren
erfüllt haben und bei Beginn des Rentenbezugs anerkannt schwerbehindert
(Behindertengrad mind. 50%), berufs- oder erwerbsunfähig sind.
Die Altersgrenze wird stufenweise in 36 Monatsschritten auf das 63. Lebensjahr
angehoben. Wird die Rente dennoch vorzeitig in Anspruch genommen, so erfolgt
eine lebenslange Kürzung um 0,3% für jeden Monat des vorzeitigen
Rentenbeginns. Betroffen hiervon sind die Geburtsjahrgänge ab 1941.
Ab 2001 muss neben der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit auch eine Schwerbehinderung
von mindestens 50% vorliegen.