Wartezeit

Zeitraum zwischen Beginn der Laufzeit des Rechtschutz-Vertrages, ab dem regelmäßig Beitrag zu zahlen ist, und dem Wirksamwerden des Versicherungsschutzes.

Ist ein Rechtschutz-Fall in der Wartezeit eingetreten, besteht kein Rechtschutz.
Durch Wartezeit soll der Möglichkeit vorgebeugt werden, dass der Versicherungsnehmer kurz vor dem wahrscheinlichen oder schon erkennbaren Eintritt des Rechtschutz-Falles (vornehmlich für vertragliche Auseinandersetzungen bedeutsam) einen Rechtschutz-Vertrag abschließt.

Wartezeit von drei Monaten besteht für die Leistungsarten:
· Arbeits-Rechtschutz
· RS im Vertrags- und Sachenrecht (mit Ausnahme von Kauf- und Leasing-Verträgen über ein fabrikneues Kfz)
· Sozialgerichts-Rechtschutz
· Steuer-Rechtschutz vor Gerichten
· Verwaltungs-Rechtschutz in Verkehrssachen
· Wohnungs- und Grundstücks-Rechtschutz
Wartezeit besteht nicht, wenn sich der Rechtschutz-Vertrag nahtlos an einen früheren
Rechtschutz-Vertrag (auch bei anderen Versicherern oder bei den Eltern) anschließt, jedoch keine Rechtschutz-Erweiterung vorliegt und die Wartezeit im früheren Vertrag abgelaufen war. Diese Voraussetzungen liegen häufig bei generellem schriftlichem Angebot des Versicherers auf Vertragsmodernisierung vor.

Für die folgenden Leistungsarten gibt es keine Wartezeit:
· Beratungs-Rechtschutz
· Disziplinar- und Standes-Rechtschutz
· Ordnungswidrigkeiten- Rechtschutz
· Schadenersatz-Rechtschutz
· Straf-Rechtschutz