Verkehrs - Rechtsschutz

Schützt den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als - auch zukünftiger oder ehemaliger - Eigentümer oder Halter aller auf ihn zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Landfahrzeuge sowie als sonstigen Teilnehmer im öffentlichen Verkehr (Fahrer, Fahrgast, Fußgänger und Radfahrer).
Außerdem haben Rechtschutz alle berechtigten Fahrer oder berechtigten Insassen der auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Landfahrzeuge. Bei Verkehrs-Rechtschutz für Firmen, Verbände, Vereine u.ä. wird Fahrer-Rechtschutz für eine im Antrag zu benennende Person gewährt (z.B. Geschäftsführer einer GmbH).

Der Verkehrs-Rechtschutz erfasst automatisch alle auch nach Abschluss des Rechtschutz-Vertrages vom Versicherungsnehmer erworbenen, auf ihn zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Fahrzeuge (Leicht-, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor und Gokarts).
Rechtschutz besteht zusätzlich für den Versicherungsnehmer als Mieter jedes zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Selbstfahrer-Vermietfahrzeuges zu Lande
sowie für die berechtigten Fahrer und Insassen dieses Fahrzeuges.

Geleaste (siehe Vertrag, Leasing) Fahrzeuge sind mitversichert, soweit sie auf den
Versicherungsnehmer zugelassen sind.

Tritt ein Rechtschutz-Fall nach Abschluss des Kaufvertrages, jedoch bevor Fahrzeug auf den Versicherungsnehmer zugelassen wurde, ein, besteht Rechtschutz, auch wenn spätere Zulassung unterbleibt.

Im Verkehrs-Rechtschutz richtet sich die Beitragshöhe nach der Anzahl der auf den
Versicherungsnehmer zugelassenen Fahrzeuge. Dies hat zur Folge, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, dem Versicherer über Neuzulassungen und Fahrzeugabmeldungen zu informieren.
Hat der Versicherungsnehmer kein Fahrzeug mehr, bleibt der Rechtschutz als sonstiger Teilnehmer am öffentlichen Verkehr bestehen, soweit nicht ausdrücklich auch dessen Aufhebung verlangt wird.