Verjährung

Wie für alle Rechtsansprüche gibt es auch für die Erstattungsansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer auf Grund des Eintrittes eines Rechtschutz-Falles eine Verjährungsfrist.
Diese beträgt, wie für alle Versicherungen (außer Lebensversicherung), 2 Jahre
Sie beginnt am Ende des Kalenderjahres, in dem erstmalig Maßnahmen zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers eingeleitet werden (also nicht mit Eintritt des RS-Falles), die die Entstehung von Kosten verursachen können (also nicht verursachen müssen oder bereits verursacht haben). Das typische Beispiel hierfür ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts.
Mit der Verjährung beabsichtigt die Rechtsordnung, nach Ablauf eines angemessenen Zeitraumes klare Rechtsverhältnisse herzustellen. Auch die Ansprüche des Versicherers auf Prämienzahlung verjähren in 2 Jahren.