Wie für alle Rechtsansprüche gibt es auch für die Erstattungsansprüche
des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer auf Grund des Eintrittes eines
Rechtschutz-Falles eine Verjährungsfrist.
Diese beträgt, wie für alle Versicherungen (außer Lebensversicherung),
2 Jahre
Sie beginnt am Ende des Kalenderjahres, in dem erstmalig Maßnahmen zur
Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers eingeleitet
werden (also nicht mit Eintritt des RS-Falles), die die Entstehung von Kosten
verursachen können (also nicht verursachen müssen oder bereits verursacht
haben). Das typische Beispiel hierfür ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts.
Mit der Verjährung beabsichtigt die Rechtsordnung, nach Ablauf eines angemessenen
Zeitraumes klare Rechtsverhältnisse herzustellen. Auch die Ansprüche
des Versicherers auf Prämienzahlung verjähren in 2 Jahren.