Ansprüche können von einer Person auf eine andere übertragen werden (z.B. Wechsel des Gläubigers). Dies erfolgt durch eine entsprechende Vereinbarung, z.B. durch Forderungsabtretung oder im Rahmen einer Geschäftsübernahme.
Durch die Übertragung
wird Erwerber der alleinige Inhaber des Anspruches.
Für den Erwerber besteht kein Rechtschutz, wenn der Anspruch nicht bereits
vor Eintritt des Rechtschutz-Falles auf ihn übertragen wurde.