Ein Vergehen oder eine Ordnungswidrigkeit wegen Trunkenheit im Verkehr liegt stets bei Fahren mit Blutalkohol ab 0,5 Promille, in Verbindung mit sonstigen Verstößen gegen Verkehrsbestimmungen sogar bei geringerem Blutalkoholgehalt, vor.
Für diese Verfahren entfällt Rechtschutz rückwirkend, wenn
der Versicherungsnehmer wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat (z.B.
Straßenverkehrsgefährdung) rechtskräftig verurteilt wird.