Schmerzensgeld

Schadenersatzanspruch für immaterielle (= nicht materielle) Schäden, vornehmlich für körperliche Schmerzen. Aber auch aber auch für Ehrverletzung und mittelbare seelische Beeinträchtigung kann Schadenersatz geltend gemacht werden.

Die Höhe des Schmerzensgeldanspruches richtet sich nach Verschuldensgrad und der wirtschaftlichen Situation von Schädiger und Geschädigtem. Maßgeblich ist aber vor allem der Umfang des erlittenen Schadens. Im Sinne einer Gleichbehandlung aller Geschädigten wenden Gerichte und Versicherungen im Allgemeinen sog. Schmerzensgeldtabellen als Anhaltspunkt für die Schmerzensgeldfestsetzung im Einzelfall an.

Für die Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen besteht Rechtschutz im Allgemeinen Schadenersatz-Rechtsschutz und Verkehrs-Schadenersatz-Rechtschutz.