Schadenmeldung

Als Versicherter haben Sie nicht die Verpflichtung, einen Rechtsschutzfall innerhalb einer bestimmten Frist zu melden. Es steht Ihnen also frei, darüber zu entscheiden, ob und ab wann die Bearbeitung des Rechtschutzfalles durch die Versicherung erfolgen soll. Wenn Sie sich allerdings für eine Bearbeitung entscheiden, müssen Sie die Versicherung unverzüglich über alle Umstände des Versicherungsfalles vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten. Kommen Sie dem nicht nach, so ist dies eine Obliegenheitsverletzung. Das kann dazu führen, dass die Versicherung ihrer Leistungspflicht zu Recht nicht nachkommt.

Für Rechtsschutz-Fälle, die Sie später als 3 Jahre nach Beendigung des Rechtsschutz-Vertrages (für das betroffene Risiko) melden, besteht keine Deckung mehr.

Und unabhängig hiervon verjähren Ansprüche 2 Jahre nach Beendigung des Kalenderjahres, in dem erstmalig Maßnahmen zur Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen eingeleitet wurden, die geeignet waren, Kosten auszulösen.