Risikoausschluss

Besondere Tatbestände und damit Risiken, die für die Mehrheit der Versicherungskunden nicht in Betracht kommen, werden von der Versicherung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Ziel ist, so vielen Rechtsschutz-Interessenten wie nur möglich ein kalkulierbares und damit verkaufbares Leistungsangebot machen zu können.

Es gibt allgemeine Risikoausschlüsse, die für jeden Rechtsschutz-Vertrag gelten und besondere Risikoausschlüsse, die nur für einzelne Rechtsschutz-Kombinationen gelten und in erster Linie zur Abgrenzung gegenüber anderen Kombinationen dienen.

Jeder Risikoausschluss gilt für den gesamten Rechtsschutz-Vertrag, d.h. für alle jeweils versicherten Leistungsarten, also z.B. Ausschluss des Baurisikos für Allgemeinen Schadenersatz-Rechtsschutz, Allgemeinen Straf-Rechtsschutz, Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht.

Bei den allgemeinen Risikoausschlüssen handelt es sich im Wesentlichen um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Zusammenhang mit:

· Anstellungsvertrag eines gesetzlichen Vertreters juristischer Personen,
· Aufruhr und innere Unruhen,
· Aussperrung,
· Baugesetzbuch,
· Baurisiko,
· Bergbauschäden,
· Enteignung,
· Flurbereinigung,
· Grundstücksbewertung und -anliegerabgaben,
· Halt- oder Parkverstoß im Straßenverkehr, kollektives Arbeits- oder Dienstrecht
· Konkurs,
· Kriegsereignisse und feindselige Handlungen,
· Nuklearschaden,
· Patentrecht,
· Planfeststellung,
· Recht der Handelsgesellschaften,
· Spielvertrag und Wettvertrag,
· Streik,
· Termin- und Spekulationsgeschäft,
· Verfassungsgericht,
· Vorsatz,
· Wettbewerb.