Besondere Tatbestände und damit Risiken, die für die Mehrheit der Versicherungskunden nicht in Betracht kommen, werden von der Versicherung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Ziel ist, so vielen Rechtsschutz-Interessenten wie nur möglich ein kalkulierbares und damit verkaufbares Leistungsangebot machen zu können.
Es gibt allgemeine Risikoausschlüsse, die für jeden Rechtsschutz-Vertrag gelten und besondere Risikoausschlüsse, die nur für einzelne Rechtsschutz-Kombinationen gelten und in erster Linie zur Abgrenzung gegenüber anderen Kombinationen dienen.
Jeder Risikoausschluss gilt für den gesamten Rechtsschutz-Vertrag, d.h. für alle jeweils versicherten Leistungsarten, also z.B. Ausschluss des Baurisikos für Allgemeinen Schadenersatz-Rechtsschutz, Allgemeinen Straf-Rechtsschutz, Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht.
Bei den allgemeinen Risikoausschlüssen handelt es sich im Wesentlichen um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Zusammenhang mit:
· Anstellungsvertrag eines
gesetzlichen Vertreters juristischer Personen,
· Aufruhr und innere Unruhen,
· Aussperrung,
· Baugesetzbuch,
· Baurisiko,
·
Bergbauschäden,
· Enteignung,
· Flurbereinigung,
·
Grundstücksbewertung und -anliegerabgaben,
·
Halt- oder Parkverstoß im Straßenverkehr, kollektives Arbeits-
oder Dienstrecht
· Konkurs,
· Kriegsereignisse und feindselige Handlungen,
· Nuklearschaden,
· Patentrecht,
· Planfeststellung,
· Recht der Handelsgesellschaften,
· Spielvertrag und Wettvertrag,
· Streik,
·
Termin- und Spekulationsgeschäft,
· Verfassungsgericht,
· Vorsatz,
· Wettbewerb.