Voraussetzung: ein Rechtsschutz-Fall ist eingetreten. Die Zusage erfolgt durch das für die Schadenbearbeitung zuständige Schadenbüro oder die Schadenabteilung.
Stellt
sich nach Erteilung der Rechtsschutzzusage heraus, dass die notwendigen Voraussetzungen
gar nicht
vorgelegen haben,
kann die Versicherung sie zurückziehen.
Etwa wenn ein Unfallfahrzeug nicht Rechtsschutz versichert war. Hat die Versicherung
schon die Kosten für Sie übernommen, kann sie diese nur von Ihnen
zurück fordern, wenn Sie wussten oder wissen mussten, dass kein Rechtschutz
besteht.