Nachbarrecht / Dingliches Recht

Das ist das Recht auf die direkte Herrschaft über eine Sache. Im Gegensatz zu den Vorschriften über schuldrechtliche Verträge wirkt es nicht nur zwischen den Vertragspartnern, sondern allgemein. Das bedeutet, dass der Inhaber eines solchen Rechtes gegenüber jedem Dritten, der sein Recht beeinträchtigt, einen Herausgabe-, Abwehr- oder Unterlassungsanspruch hat.

Die wesentlichen Ausprägungen:

· Besitz: tatsächliche Gewalt über eine Sache (geliehenes Auto, gemietete Wohnung);
· Dienstbarkeit (Grunddienstbarkeit, persönliche Dienstbarkeit): Recht, ein fremdes Grundstück in irgendeiner Form zu benutzen oder das Nutzungsrecht des Eigentümers einzuschränken (z.B. Wegerecht, Weiderecht, Recht auf Baubeschränkung, Verbot einer Gewerbeausübung);
· Eigentum: Prinzipiell unbeschränktes Recht, mit einer Sache nach Belieben zu verfahren. Enteignung und ähnliche Einschränkungen erfolgen besonders im Allgemeininteresse und sind nur auf Grund eines Gesetzes (z.B. nachbarrechtliche Vorschriften) möglich;
· Erbbaurecht: "veräußerliches" (weitergebebbares) und vererbliches, zumeist langfristiges, Baurecht auf einem fremden Grundstück;
· Grundpfandrecht (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld): Durch Grundbucheintrag gesichertes Recht auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gegen den jeweiligen Eigentümer des mit dem Pfandrecht belasteten Grundstücks;
· Nachbarrecht: Rechte und Pflichten von benachbarten Grundstückseigentümern und -besitzern im Hinblick auf Einschränkungen oder Erweiterungen des Eigentums- bzw. Besitzrechtes
· Nießbrauch: Recht, eine Sache zu nutzen, die Ihnen nicht gehört; etwa die Erträge zu verwerten (Zinsen von Wertpapieren, Produkte einer Hühnerfarm, Gesamterträge eines Nachlasses). In bäuerlichen Kreisen wird häufig in Verbindung mit einer Hofübergabe die Versorgung des Altenteilers in Form eines Nießbrauches sichergestellt;
· Pfandrecht: Recht, sich wegen einer Forderung zu befriedigen, indem man eine Sache (oder ein Recht) verwertet, die einem nicht gehört (z.B. Vermieter-Pfandrecht).

Für bewegliche Sachen gilt der Rechtschutz für Vertrags- und Sachenrecht; für Grundstücke der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtschutz.