Damit
werden die Leistungen der Versicherung nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
bezeichnet. Der Umfang
der Leistung richtet sich nach § 5 ARB. Danach
zahlt die Versicherung bis zur Höchstgrenze der vereinbarten Versicherungssumme
je Rechtsschutzfall:
·
Gebühren und Auslagen für den Rechtsanwalt des Versicherten - bis
zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen
Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes sowie die eines Korrespondenzanwaltes;
·
Gebühren und Auslagen eines Steuerberaters im Steuer-Rechtsschutz vor
Gerichten;
·
Kosten eines Notars in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und
im Beratungs-Rechtsschutz für Familien- und Erbrecht;
·
Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für vom Gericht
herangezogene Zeugen und Sachverständige;
·
Gebühren für Schieds- und Schlichtungsverfahren bis zur Höhe
der erstinstanzlichen Gerichtskosten;
· Gerichtsvollzieherkosten;
·
Kosten der Verwaltungsbehörden, Verwaltungsgerichte und Finanzgerichte
(einschließlich der Entschädigung für herangezogene Zeugen
und Sachverständige), soweit Rechtschutz für verwaltungsrechtliche
Auseinandersetzungen besteht;
·
Kosten eines im Ausland ansässigen rechts- und sachkundigen Bevollmächtigten
in Auslands-Rechtschutzfällen;
·
Kosten eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder
einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation (z.B.
DEKRA), soweit dessen Beauftragung für die Verteidigung in Verkehrsstraf-
oder Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten-Verfahren bzw. für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen aus Kfz-Kauf oder Kfz-Reparatur-Verträgen erforderlich
ist sowie Kosten für einen ausländischen Sachverständigen bei
einer im Ausland eingetretenen Beschädigung des Kfz zu Lande;
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Kosten für die Übersetzung von Unterlagen, die Sie für die Wahrnehmung
Ihrer Interessen als Versicherter im Ausland benötigen;
· Kaution;
·
Reisekosten zum zuständigen ausländischen Gericht einschließlich
angefallener Tage- und Übernachtungsgelder, wenn Sie persönlich als
Prozesspartei oder Beschuldigter erscheinen müssen;
·
Alle Vorschüsse auf die genannten Kosten;
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Kosten, die Ihrem Gegner bei der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen
entstanden sind (für Gerichte, RA sowie evtl. für Reise, Verdienstausfall
u.ä.), soweit Sie zur Erstattung verpflichtet sind;
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Gegnerische Privat- und Nebenklägerkosten, soweit sie Ihnen auferlegt
wurden;
·
Persönliche Aufwendungen zur Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen
- wie Verdienstausfall, Reisekosten, Porto- und Telefongebühren u.ä.
- werden vom Rechtschutz nicht erfasst. Das Gleiche gilt für Kosten zur
Ermittlung von Zeugen oder für behördliche Auskünfte, z.B. über
Wetterverhältnisse.