Leistungsumfang / Kosten

Damit werden die Leistungen der Versicherung nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles bezeichnet. Der Umfang der Leistung richtet sich nach § 5 ARB. Danach zahlt die Versicherung bis zur Höchstgrenze der vereinbarten Versicherungssumme je Rechtsschutzfall:
· Gebühren und Auslagen für den Rechtsanwalt des Versicherten - bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes sowie die eines Korrespondenzanwaltes;
· Gebühren und Auslagen eines Steuerberaters im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten;
· Kosten eines Notars in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Beratungs-Rechtsschutz für Familien- und Erbrecht;
· Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für vom Gericht herangezogene Zeugen und Sachverständige;
· Gebühren für Schieds- und Schlichtungsverfahren bis zur Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten;
· Gerichtsvollzieherkosten;
· Kosten der Verwaltungsbehörden, Verwaltungsgerichte und Finanzgerichte (einschließlich der Entschädigung für herangezogene Zeugen und Sachverständige), soweit Rechtschutz für verwaltungsrechtliche Auseinandersetzungen besteht;
· Kosten eines im Ausland ansässigen rechts- und sachkundigen Bevollmächtigten in Auslands-Rechtschutzfällen;
· Kosten eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation (z.B. DEKRA), soweit dessen Beauftragung für die Verteidigung in Verkehrsstraf- oder Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten-Verfahren bzw. für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Kfz-Kauf oder Kfz-Reparatur-Verträgen erforderlich ist sowie Kosten für einen ausländischen Sachverständigen bei einer im Ausland eingetretenen Beschädigung des Kfz zu Lande;
· Kosten für die Übersetzung von Unterlagen, die Sie für die Wahrnehmung Ihrer Interessen als Versicherter im Ausland benötigen;
· Kaution;
· Reisekosten zum zuständigen ausländischen Gericht einschließlich angefallener Tage- und Übernachtungsgelder, wenn Sie persönlich als Prozesspartei oder Beschuldigter erscheinen müssen;
· Alle Vorschüsse auf die genannten Kosten;
· Kosten, die Ihrem Gegner bei der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstanden sind (für Gerichte, RA sowie evtl. für Reise, Verdienstausfall u.ä.), soweit Sie zur Erstattung verpflichtet sind;
· Gegnerische Privat- und Nebenklägerkosten, soweit sie Ihnen auferlegt wurden;
· Persönliche Aufwendungen zur Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen - wie Verdienstausfall, Reisekosten, Porto- und Telefongebühren u.ä. - werden vom Rechtschutz nicht erfasst. Das Gleiche gilt für Kosten zur Ermittlung von Zeugen oder für behördliche Auskünfte, z.B. über Wetterverhältnisse.