Sie können einen Partner des anderen Geschlechts mit dem eine nicht
eheliche Lebensgemeinschaft besteht, wie einen Ehegatten in Ihren Rechtschutz-Vertrag
als mitversicherte Person einschließen. Manche Versicherungen erkennen
auch gleichgeschlechtliche Partnerschaften an.
Ihr Partner muss gegenüber dem Versicherer namhaft gemeldet werden. Der
Einschluss erfolgt durch entsprechende Dokumentierung im Versicherungsschein
oder Nachtrag.
Für den Zeitraum, in dem Ihr Partner Rechtschutz erhält, sind auch dessen Kinder im gleichen Umfang wie Ihre Kinder mitversichert.
Der Rechtsschutz besteht aber nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Beendigung der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft.
Für
Auseinandersetzungen des Partners gegen Sie, als Versicherungsnehmer, besteht
kein Rechtschutz.