Honorarvereinbarung

Die Gebührenordnung für Rechtsanwälte sieht in erster Linie eine gesetzliche Vergütung vor. Sie lässt aber auch zu, dass das Honorar zwischen Rechtsanwalt und Mandant frei vereinbart wird. Honorar auf Grund einer solchen Vereinbarung trägt der Versicherer nur in der Höhe, die dem Rechtsanwalt ohne Honorarvereinbarung nach den gesetzlichen Vorschriften zugestanden hätte.