Sie haben
den Erlass oder die Milderung einer rechtskräftigen Geld-
oder Freiheitsstrafe zum Ziel. Die Versicherung gewährt Rechtschutz, soweit
eine Eintrittspflicht für das Straf- oder Ordnungswidrigkeiten-Verfahren
bestand, in dem die Strafe oder Buße verhängt wurde. War die Geldstrafe
oder -buße jedoch geringer als 250,- €, besteht wegen Geringfügigkeit
leider kein Rechtschutz.