Gnadenverfahren

Sie haben den Erlass oder die Milderung einer rechtskräftigen Geld- oder Freiheitsstrafe zum Ziel. Die Versicherung gewährt Rechtschutz, soweit eine Eintrittspflicht für das Straf- oder Ordnungswidrigkeiten-Verfahren bestand, in dem die Strafe oder Buße verhängt wurde. War die Geldstrafe oder -buße jedoch geringer als 250,- €, besteht wegen Geringfügigkeit leider kein Rechtschutz.