Gleichartige Fahrzeuge nach ARB (Allgemeinen Rechtsschutzbedingugen) sind:
·
Krafträder einschließlich Mopeds und Fahrräder mit Hilfsmotor,
· Personenkraft- und Kombiwagen,
· Lastkraftwagen und sonstige Nutzfahrzeuge,
· Omnibusse,
·
Anhänger und Wohnwagen.
Dies wirkt
sich auf den Verkehrs-Rechtsschutz aus: Es kann nämlich Rechtsschutz
auf gleichartige Fahrzeuge beschränkt werden, sodass kein Rechtsschutz
für andere vorhandene oder auch später zusätzlich angeschaffte
Fahrzeuge des Versicherten besteht.