Umfassender Begriff für alle mit staatlicher Hilfe durchzuführenden Maßnahmen zur Durchsetzung eines gerichtlich oder notariell festgestellten Rechtsanspruches. Grundlage für die Zwangsvollstreckung ist ein sog. Vollstreckungstitel (= gerichtliches Urteil, gerichtlicher Vergleich oder notarielle Urkunde). Zur Zwangsvollstreckung gehören z.B. Pfändung von beweglichen Sachen, Überweisung von Forderungen wie z.B. Arbeitsentgelt, Eintragung von Sicherungshypothek, Ordnungsgeld zur Erzwingung einer Unterlassung, Anordnung von Haft zur Erzwingung der Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen Versicherung über dessen Richtigkeit und Vollständigkeit, Zwangsräumung einer Wohnung, Zwangsversteigerung eines Grundstückes.
Der Versicherer
trägt sämtliche Vollstreckungskosten (für Rechtsanwalt,
Gericht und Gerichtsvollzieher) für drei Anträge auf Vollstreckung
oder Vollstreckungsabwehr je Vollstreckungstitel. Lediglich für Vollstreckungen,
die später als 5 Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet
werden, besteht kein Rechtschutz.