Das Fahrzeug, das im Verkehrs-Rechtsschutz bei Wegfall des versicherten Fahrzeuges an dessen Stelle tritt (früher: Ersatzfahrzeug). Sie müssen der Versicherung den Wagniswegfall innerhalb von 2 Monaten mitteilen und das Folgefahrzeug benennen. Anderenfalls kann die Versicherung den Rechtsschutz ablehnen.
Der Versicherungsschutz für das Folgefahrzeug beginnt mit dem Erwerb (Aushändigung an den Versicherten). Ist der Kaufvertrag jedoch bereits vor dem Erwerb abgeschlossen (Lieferfristen), wird Verkehrs-Vertrags-Rechtsschutz auch für Auseinandersetzungen aus dem Kaufvertrag gewährt.
Im Verkehrs-Rechtsschutz
bedarf es keiner Folgefahrzeugregelung, da sich der Rechtsschutz auf alle
(auch
künftig) auf den Versicherungsnehmer zugelassenen
Motorfahrzeuge erstreckt - gleichgültig, ob es sich um Folgefahrzeuge
oder zusätzlich angeschaffte Fahrzeuge handelt.